Förderungen
100% Förderung für Weiterbildungen und Qualifizierung!
Eine Förderung kann unter gegebenen Voraussetzungen bei der Bundesagentur Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Förderung über Bildungsgutscheine ist möglich.
Auch Teilqualifizierungen können von der Arbeitsagentur gefördert werden!
Wir beantworten Ihnen alle Fragen und unterstützen Sie in allen Formalitäten.
Wir geben Ihnen die Chance bald wieder in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.
Übersicht aller Förderungsmöglichkeiten zum Download
Hier gibt es unsere praktische Übersicht aller Förderungsmöglichkeiten für Sie zum Download. Unsere Kolleginnen und Kollegen an unseren Standorten beraten Sie gern!
Im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung können die Agenturen für Arbeit bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen Bildungsgutscheine für zuvor individuell festgestellte Bildungsbedarfe aushändigen. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann die Bildungsinteressentin oder der Bildungsinteressent den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen. Aber auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein.
Voraussetzungen
- Die Teilnahme muss notwendig sein, um die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.
- Die Feststellungen zur Notwendigkeit einer Weiterbildung schließen immer auch die arbeitsmarktlichen Bedingungen ein. Das heißt, die Agentur für Arbeit muss abwägen, ob zum Beispiel die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann, ob andere arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind und ob mit dem angestrebten Bildungsziel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann.
- Vor Beginn der Teilnahme an einer Weiterbildung muss eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sein.
Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Bildungsgutschein bescheinigt. Der Bildungsgutschein ist eine Zusicherung, dass die durch die Teilnahme an der Weiterbildung anfallenden Kosten übernommen werden. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen können folgende Förderungen gewährt werden:
- Lehrgangsgebühren einschl. Prüfungsgebühren
- Fahrtkostenzuschuss/Kosten für Unterbringung
- Kinderbetreuungskosten
- Unterhaltskosten
Weiter Informationen finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit.
Haben Sie Fragen zu Ihren individuellen Fördermöglichkeiten? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne.
Eine Qualifizierung oder ein Coaching kann Ihre Job-Chancen erheblich verbessern.
Ob Sie Maßnahmen benötigen und welche, finden Sie im persönlichen Gespräch mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter heraus.
Sie entscheiden gemeinsam, ob Ihnen eine Maßnahme weiterhilft. Falls ja, prüft Ihre Vermittlungsfachkraft, ob Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter eine entsprechende Maßnahme bereits anbietet.
Ist das nicht der Fall, können Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Bitte beachten Sie: Der AVGS ist eine sogenannte Ermessensleistung. Das bedeutet: Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.
Das sollten Sie bei den Kosten beachten
Ihnen entstehen keine Kosten für die Maßnahme, wenn Ihre Vermittlungsfachkraft vor der Teilnahme schriftlich zugestimmt hat (Bewilligungsbescheid).
Entstehen Ihnen Kosten für Fahrt und Kinderbetreuung, erstatten wir diese unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte fragen Sie vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter nach.
Wenn Sie eine Maßnahme gefunden haben, die Ihren Bedürfnissen entspricht und die Vorgaben des AVGS erfüllt, geht es so weiter:
- Kontaktieren Sie den Maßnahmeträger. Er prüft die Vorgaben Ihres AVGS. Kann er Ihnen eine Teilnahme an der Maßnahme zusichern, erhalten Sie von ihm eine Bestätigung.
- Kontaktieren Sie nun Ihre Vermittlungsfachkraft. Diese prüft, ob Ihnen die Maßnahme beruflich weiterhilft. Sie stellt außerdem fest, ob die Bedingungen des AVGS erfüllt sind.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter einen Bewilligungsbescheid. Das ist ein Schreiben, in dem steht, dass Sie an der Maßnahme teilnehmen dürfen. Auch der Maßnahmeträger wird darüber informiert, dass Ihre Maßnahme bewilligt wurde.
- Sie treten die Maßnahme an.
WeGebAU – Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen.
Die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist grundsätzlich Aufgabe der Unternehmen und Beschäftigten selbst. Nach wie vor werden die Chancen und Risiken am Arbeitsmarkt entscheidend von der Qualifikation bestimmt. Gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmer tragen das mit Abstand größte Arbeitsmarktrisiko, ihre Beteiligung an Weiterbildungen ist dennoch gering.
Die Agentur für Arbeit unterstützt mit dem Programm WeGebAU die Weiterbildung beschäftigter Personen. Beschäftigte, die gering qualifiziert sind oder das 45. Lebensjahr vollendet haben, stehen im Fokus des Programms. Gefördert werden können Personen, die von ihren Arbeitgebern für die Dauer bestimmter Qualifizierungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Von der Agentur für Arbeit können Weiterbildungskosten anteilig oder vollständig übernommen werden, unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Arbeitgeber ein Arbeitsentgeltzuschuss gewährt werden.
Mehr Informationen gibt es in unserem Infoblatt.
[button link=“http://test-wp.lewa-gmbh.de/wp-content/uploads/2019/11/WeGeBau-Infoflyer.pdf“ target=“_blank“ size=“small“ style_button=“style-2″]Download Flyer WeGeBau[/button]
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Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. „Meister-BAföG“ – begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen.
Das „Meister-BAföG“ unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit in Form von restschuld-Tilgungen geschaffen. Diese Förderung eignet sich im besonderen Maße für die Fortbildung zum Fahrlehrer.
Weiter Informationen finden Sie auf der Seite http://www.meister-bafoeg.info/
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Das Angebot des Berufsförderungsdienstes
Der Berufsförderungsdienst (BFD) ist zuständig für die schulische und berufliche Bildung der Soldatinnen und Soldaten. Seine Aufgabe ist es, die ausscheidenden Soldaten auf Zeit (SaZ) erfolgreich in einen Zivilberuf einzugliedern und ihnen die Chance zu einem beruflichen und sozialen Aufstieg mit auf den Weg zu geben.
Grundlage des Angebotes des BFD ist das Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Es stellt allen Soldaten auf Zeit (SaZ), Berufsoffizieren im fliegerischen Dienst mit besonderer Altersgrenze (BO 41) und Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) eine je nach Dauer der Dienstzeitverpflichtung unterschiedlich breite Palette an Leistungen zur Verfügung, die systematisch aufeinander aufbauen.
Weiter Informationen finden Sie auf der Seite des Berufsförderungsdienstes
Was wird durch die Bildungsprämie gefördert?
Die Bildungsprämie fördert grundsätzlich Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit relevant sind und wichtige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln bzw. Kompetenzen erweitern. Dies reicht vom Lehrgang für die Berufskraftfahrerweiterbildung, zum Gabelstaplerfahrer, zum Ausbildungsfahrlehrer bis hin zum Lehrgang für Fahrschulbetriebswirtschaft.Im Rahmen des Programms werden Prämiengutscheine ausgestellt, die die Hälfte der Weiterbildungskosten bis maximal 500 Euro abdecken.
Kommt die Bildungsprämie auch für Sie in Frage? Machen Sie noch heute einen Termin an Ihrem Standort und lassen Sie sich bereaten
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Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „De-minimis“ (Maßnahmenkatalog) aufgeführten Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen. Weitere erläuternde Hinweise zu förderfähigen Maßnahmen enthält die sog. Positivliste. Mit den Maßnahmen darf vor dem Eingang des Antrages beim Bundesamt nicht begonnen worden sein. Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Förderrichtlinie „De-minimis“ bzw. den Ausführungen zur jeweiligen Förderperiode.
Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben und Eigentümer/in oder Halter/in mindestens eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeuges sein. Als schweres Nutzfahrzeug im Sinne der Richtlinie „De-minimis“ gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
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Im Rahmen des Förderprogramms Aus- und Weiterbildung werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs gefördert, die bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen durchführen oder Ausbildungsplätze zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer schaffen (Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizeriung und Beschäftigung).
Die genauen Regelungen werden jährlich in der entsprechenden Förderrichtlinie bzw. den Ausführungen zur jeweiligen Förderperiode veröffentlicht. Mit den Maßnahmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Die Unternehmen müssen Güterkraftverkehr gemäß §1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben und Eigentümer oder Halter mindestens eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmten schweren Nutzfahrzeuges (ab 12t zGG) sein.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Diese finanzieren Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung. Der Fachbegriff dafür lautet „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Diese Leistungen sollen Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten und Ihnen neue Berufschancen eröffnen. Die Leistungen können allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Es gibt Leistungen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, aber auch Aus- und Weiterbildungsangebote, die Ihnen ganz neue berufliche Perspektiven ermöglichen sollen.
Weiter Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung
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